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Naturalizacion (Einbürgerung, Paß)

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Erlangung der Dominikanischen Nationalität

Nach der Verfassung der Dominikanischen Republik gibt es mehrere Möglichkeiten, die Dominikanische Nationalität zu erlangen:

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Eine Person, die in der Dominikanischen Republik geboren ist, ist Dominikaner.

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Eine Person, deren Vater oder Mutter Dominikaner ist, kann die Dominikanische Nationalität beantragen.

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Wer Dominikaner aufgrund älterer Verfassungen oder Gesetze ist, hat die DominikanischeNationalität.

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Die Dominikanische Nationalität kann durch Einbürgerung erworben werden.

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Einbürgerung

Es gibt eine Reihe von Umständen, unter denen ein Ausländer eingebürgert werden kann. Eine Person kann eingebürgert werden, wenn sie:

a)

sich nach Beantragung der legalen Aufenthaltsgenehmigung mindestens 6 Monate in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat.

b)

sich mindestens 2 Jahre in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat.

c)

sich nach der Gründung eines Unternehmens oder nach dem Kauf von Grundeigentum mindestens 6 Monate im Land aufgehalten hat.

d)

sich mindestens 6 Monate im Land aufgehalten hat und einen Dominikanischen Staatsbürger geheiratet hat.

e)

im Land Farmland bestellt und die Berechtigung dazu vom Distriktpräsidenten hat.

f)

in der Dominikanischen Armee gedient hat.

g)

Teilnehmer ist an den Dominikanischen Landwirtschaftskolonien.

h)

vom Präsidenten bestimmte Zugeständnisse erhalten hat, die normalerweise Personen gewährt werden, die sich sehr um die Dominikanische Republik verdient gemacht haben.

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Wichtig anzumerken ist, daß nach dem Dominikanischen Einbürgerungsrecht Unterbrechungen des Aufenthaltes, die von Auslandsreisen von weniger als einem Jahr Dauer resultieren und mit der Absicht zurückzukehren unternommen werden, als Aufenthalt im Land gezählt werden. Ebenfalls als Aufenthalt in der Dominikanischen Republik zählen Unterbrechungen des Aufenthaltes, die aus Aufträgen oder Aufgaben resultieren, die von der Dominikanischen Republik vergeben werden.

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Einbürgerungsprozedur

Um den Vorgang der Einbürgerung zu beginnen, muß der Antragsteller einen schriftlichen Antrag über das Staatssekretariat für Inneres und Polizei an den Präsidenten der Republik schicken, der die Begründung enthält, warum der Antragsteller die Dominikanische Nationalität erwerben möchte. Zusätzlich muß der Antragsteller mit einreichen:

a)

Bescheinigung über Vorstrafenfreiheit, erstellt von der zuständigen Behörde im Land des Antragstellers

b)

Geburtsurkunde (muß ggf. von zugelassenem Übersetzer ins Spanische übersetzt werden), beglaubigt durch das Dominikanische Konsulat im Land des Antragstellers

c)

eine Erklärung, wenn die Nationalität des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht die die gleiche wie bei seiner Geburt ist

d)

Quittung über die Zahlung von Steuern in Höhe von 10 RD$

e)

5 Fotos des Antragstellers (2"x2")

f)

andere Dokumente, die der Antragsteller seinem Antrag beifügt, wie:

i)

eine Kopie der Aufenthaltskarte des Antragstellers, aus der hervorgeht, daß er sich 2 Jahre ohne Unterbrechung in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat.

ii)

2 beglaubigte Briefe der Einwanderungsbehörde der Dominikanischen Republik, die besagen, daß der Antragsteller im Lande ist und daß die Unterlagen des Antragstellers einen Garantiebrief enthalten, der benötigt wird, um den Aufenthalt entsprechend dem Gesetz zu gewähren.

iii)

einen zusätzlichen Garantiebrief von einer Person, die die Verantwortung für die Moral und den wirtschaftlichen Status des Antragstellers übernimmt (dieser Brief muß in Anwesenheit eines öffentlichen Anwalts unterschrieben worden sein).

iv)

eine Kopie des Grundstückstitels, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Einbürgerung mit dem Besitz von Grundbesitz begründet.

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Die Verleihung der Dominikanischen Nationalität ist Ermessenssache des Präsidenten der Republik, der, wenn er entschieden hat, sie zu gewähren, in diesem Zusammenhang ein Dekret erläßt. Der Präsident kann auch die Nationalität einer jeden eingebürgerten Person widerrufen, die

i)

innerhalb des ersten Jahres nach der Einbürgerung ihren ständigen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt oder

ii)

die Dominikanische Republik für mehr als 10 Jahre ohne Rückkehr verlassen hat.

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Wenn dieses Dekret in der Offiziellen Gazette veröffentlicht wird, muß der Antragsteller seine Loyalität zur Dominikanischen Republik schwören. Der Beamte, der den Schwur abnimmt, wird dem Antragsteller eine beglaubigte Kopie dieses Schwures und ein gesiegeltes Foto der eingebürgerten Person besorgen. Dieser Schwur wird in der offiziellen Gazette veröffentlicht; die Kosten der Veröffentlichung sind von der eingebürgerten Person zu zahlen. Es ist noch wichtig zu erwähnen, daß die Dominikanische Verfassung das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft anerkennt.

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Auszug aus der Dominikanischen Verfassung zur Nationalität (komplette Verfassung hier)

(Titulo III, Derechos Politicos, Seccion 1, De la Nacionalidad), Art. 11 - Son Dominicanos:

1)

Todas las personas que nacieren en el territorio de la Republica con excepcion de los hijos legitimos de los extranjeros residentes en el pais en representacion diplomatica o los que estan de transito en el.

2)

Las personas que al presente esten investidas de esta calidad en virtud de constituciones y leyes anteriores.

3)

Todas las personas nacidas en el extranjero, de padre o madre Dominicanos, siempre que, de acuerdo con las leyes del pais de nacimiento, no hubieren adquirido una nacionalidad extraña; o que, en caso de haberla adquirido, manifestaron, por acto ante un oficial publicoremitido al Poder Ejecutivo, despues de alcanzar la edad de diez y ocho (18) años, su voluntad de optar por la nacionalidad Dominicana.

4)

Los naturalizados. La ley dispondra las condiciones y formalidades requerida para la naturalizacion.

i)

Se reconoce a los Dominicanos la facultad de adquirir una nacionalidad extranjera.

ii)

La mujer Dominicana casada con un extranjero podra adquirir la nacionalidad de su marido.

iii)

La mujer extranjera que contrae matrimonio con un Dominicano seguira la condicion de su marido, a menos que la leyes de su pais le permitan conservar su nacionalidad, caso en el cual tendra la facultad de declarar, en el acta de matrimonio, que declina la nacionalidad Dominicana.

iv)

La adquisicion de otra nacionalidad no implica la perdida de la nacionalidad Dominicana. Sin embargo, los Dominicanos que adquieran otra nacionalidad no podran optar por la Presidencia o Vicepresidencia de la Republica.

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Benötigte Papiere für die Beantragung der Dominikanischen Nationalität

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gültige Aufenthaltsgenehmigung (Residencia provisional oder permanente) mit dazugehöriger Cedula (Personalausweis)

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6 Paßbilder 2" x 2", Frontalansicht

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2 Paßbilder 2" x 2", seitliche Ansicht

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zusätzliche Dokumente, wie z.B. Bescheinigung über die Gründung einer Firma, Heiratsurkunde, Nachweise über den Erwerb von Immobilien, Grundstücken, Nachweis von Bauvorhaben, Kapitalnachweise etc.

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2 durch die dominikanische Botschaft beglaubigte Geburtsurkunden mit Postille und spanischer Übersetzung

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Komplette Kopie des deutschen Reisepasses

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evt. polizeiliches deutsches Führungszeugnis

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Auszug aus dem deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht

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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht (gültig seit 01.01.2000)

Auszüge aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, zusammengestellt auf der Grundlage Bundestagsdrucksache 14/867. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Gültig ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.

§ 17 StAG (Verlust der Staatsangehörigkeit)

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
durch Verzicht,
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§27),
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
durch Erklärung (§ 29).


§ 25 StAG

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) Unter Zustimmung des Bundesrates kann von dem Reichskanzler (jetzt Bundesminister des Inneren) angeordnet werden, dass Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.

§ 28 StAG

Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

§ 29 StAG

(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.3 oder durch Einbürgerung nach § 40 b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 Ausländergesetz Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.


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Merkblatt über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen Sie alle Rechte und Pflichten, die nach unserer Verfassung, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich Deutschen vorbehalten sind.

Seit dem 01. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.

Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, eventuell auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt, zur Einreise in das Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).

Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls bestraft werden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung). Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

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Sämtliche Informationen auf diesen Internet-Seiten nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Gewähr. Die angebotenen Dienstleistungen werden erbracht, jedoch hat sich jeder Kunde zusätzlich zu meinen Angaben über evt. Folgen wie z.B. den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit, eines Visums, der Anerkennung einer Scheidung oder Folgen der anderen Dienstleistungen hinreichend zu informieren. Diese Seiten stellen keinerlei Aufforderung oder Beratung zur Auswanderung dar. Anlaufstelle für verbindliche Informationen zu Auslandsaufenthalten, Auswanderung oder Arbeit im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, wo Adressen über weitere Beratungsstellen erfragt werden können.